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REACH-Verordnung –
Konformität von Norres Baggerman-Produkten
Norres Baggerman informiert über die REACH-Verordnung (Stand: 04.02.2026)
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ist am 1. September 2008 in Kraft getreten.
Als Hersteller von Erzeugnissen haben wir innerhalb der Lieferkette den Status eines „nachgeschalteten Anwenders“. Wir sind weder Hersteller von Stoffen noch von Gemischen und unterliegen daher nicht der Vorregistrierungspflicht.
Wir sind uns der Anforderungen der REACH-Verordnung bewusst und befassen uns kontinuierlich mit deren Umsetzung und Überprüfung. Dazu gehört die regelmäßige Kontrolle der jeweils aktuellen Kandidatenliste sowie die Einholung entsprechender Bestätigungen unserer Lieferanten. Bislang haben alle unsere Lieferanten die weitere Verfügbarkeit der eingesetzten Rohstoffe bestätigt. Damit ist auch die Lieferfähigkeit unserer Produkte weiterhin gewährleistet.
Gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung informieren wir Sie darüber, dass einige unserer Produkte entsprechend der Kandidatenliste vom 04.02.2026 SVHC in einer Konzentration von über 0,1 Masse-% enthalten. Die betroffenen Produkte finden Sie in der nachstehenden Tabelle. Dabei handelt es sich um folgende Stoffe:
- Blei (CAS-Nr.: 7439-92-1) / EG-Nr. 231-100-4
- Nickel (CAS-Nr. 7440-02-0) / EG-Nr. 231-111-4
- Triphenylphenol (CAS-Nr.: 3140-01-0)
Gemäß den uns vorliegenden Bestätigungen unserer Werke enthalten unsere übrigen Artikel keine SVHC-Stoffe in deklarationspflichtigen Mengen gemäß der Kandidatenliste vom 04.02.2026. Hiervon ausgenommen sind Verunreinigungen.
Wir weisen darauf hin, dass die von uns gelieferten Schläuche und Armaturen für den professionellen Einsatz bestimmt sind. Wir gehen davon aus, dass die Vorgaben gemäß § 6 der Betriebssicherheitsverordnung „Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“ eingehalten werden.
Norres Baggerman Group
Übersicht unserer Produkte mit SVHC gemäß Kandidatenliste vom 04.02.2026: