Allgemeine Geschäftsbedingungen der NORRES Schlauchtechnik GmbH
§ 1 Geltung der Bedingungen
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Diese AGB sind unter www.norres-baggerman.com/de/agb/allgemeine-geschaeftsbedingungen-der-norres-schlauchtechnik-gmbh abrufbar. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese AGB als angenommen.
Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
Technische Angaben, z.B. Maße, Gewichte, und Leistungsdaten sowie Zeichnungen und Abbildungen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart und als verbindlich bestätigt werden.
§ 3 Preise und Abnahme
Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgeblich sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab dem ausliefernden Werk.
Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen von bis zu 10% der vereinbarten Mengen sowie Lieferungen von Unterlängen zulässig.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
Lieferfristen oder Liefertermine gelten als nur annähernd vereinbart. Fixe Terminzusagen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretenden Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern vertraglich vereinbarte Lieferfristen oder Liefertermine um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wir haften nicht für Liefer- und Leistungsverzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Für den Fall, dass die Lieferung bzw. Leistung nicht möglich ist, weil unser Zulieferer seiner Lieferverpflichtung nicht nachkommt, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Sofern der Lieferverzug auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung oder auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese Haftung wird jedoch – außer bei vorsätzlichen Vertragsverletzungen – begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 6 Mängelhaftung
Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser die Ware bei Ablieferung untersucht und erkennbare Mängel rügt. Die Mängelrüge ist spätestens innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung schriftlich uns gegenüber zu erheben. Diese Frist gilt auch für bei der Ablieferung verdeckte Mängel, es sei denn, dass die Mängel auch durch zumutbare Untersuchungen nicht feststellbar waren. Zeigt sich später ein solcher Mangel, ist die Mängelrüge unverzüglich nach der Entdeckung zu erheben.
Sollte die von uns gelieferte Sache mangelhaft sein, besteht vorrangig der Anspruch auf Nacherfüllung, jedoch mit der Maßgabe, dass das Wahlrecht hinsichtlich der Art der Nacherfüllung bei uns liegt.
Wählen wir die Beseitigung des Mangels, können wir verlangen, dass a) die schadhaften Stücke uns zur Nachbesserung und anschließenden Rücksendung zum Erfüllungsort auf unsere Kosten zugesandt werden oder b) der Käufer die schadhaften Stücke zur Besichtigung und gegebenenfalls zur Nachbesserung durch uns oder durch einen von uns beauftragten Dritten bereit hält. Die Nachbesserung gilt erst als fehlgeschlagen, sofern der zweite Nachbesserungsversuch erfolglos geblieben ist.
Unsere Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.
Mängelansprüche verjähren mit Ausnahme unserer Haftung wegen Vorsatzes binnen eines Jahres. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung (Lieferdatum).
Unsere Produkte sind einem Verschleiß ausgesetzt, der in Abhängigkeit von ihrem Einsatz zu Funktionsbeeinträchtigungen auch schon innerhalb der vorstehend in Ziffer 5 genannten Frist von einem Jahr führen kann. Solche verschleißbedingten Beeinträchtigungen begründen daher auch bei einem Auftreten innerhalb eines Jahres ab Lieferung keine Mängelhaftungsansprüche uns gegenüber.
§ 7 Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als im § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die Haftung aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns sowie für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt:
Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 9 Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsdatum zahlbar.
Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
Ist der Käufer in Verzug, sind wir ab Verzugseintritt berechtigt, Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand; Nebenabreden
Diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
Gelsenkirchen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
- Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen der Schriftform.